Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Beratungsfelder » Steuerstrafrecht

Direkter Kontakt:

E-Mail gaertner@strafrecht-baden-baden.de

STEUERSTRAFRECHT

Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren sind regelmäßig nicht nur psychisch belastend, sondern wirtschaftlich häufig existenzbedrohend. Denn im Steuerstrafrecht ist neben dem eigentlichen Strafverfahren das Besteuerungsverfahren zu bewältigen.

In der steuerstrafrechtlichen Praxis kann man beobachten, dass das Besteuerungsverfahren zunächst abgewartet wird, bevor das eigentliche Steuerstrafverfahren seinen Abschluss findet. Hintergrund dieser Praxis ist schnell erklärt:
Die Höhe des Steuerschadens hat in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht eine enorme Bedeutung gewonnen bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes. So hängt von der Höhe des Steuerschadens nicht nur die Frage ab, wie hoch die eigentliche Strafe ist, sondern auch die vorgelagerte Frage, ob das Steuerstrafverfahren angeklagt wird, mittels Strafbefehls oder (noch) durch eine Einstellung gegen Auflage (§ 153 a StPO) beendet werden kann.

Die z.Z. enormen Zahlungsverpflichtungen resultieren dann nicht nur aus den Steuerfestsetzungen, manchmal über viele Jahre hinweg, sondern auch aus den gesetzlichen Säumniszuschlägen und Zinsen (in der Regel 1% pro Monat).
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Strafverteidigers im Steuerstrafrecht liegt deshalb bereits in der frühzeitigen Einflussnahme im Besteuerungsverfahren, der Beibringung vom steuerlichen Entlastungsmaterial, die Teilnahme an der Diskussion um steuerrechtliche Fragen, der Suche nach einer möglichen tatsächlichen Verständigung sowie der Teilnahme an der Schlussbesprechung.
Diese wichtige Aufgabe kann der Verteidiger im Steuerstrafverfahren zumeist nur mit den steuerlichen Beratern des Mandanten erfüllen.

Steuerstrafverfahren werden vielfach nach Strafanzeigen eingeleitet, die nicht selten anonym erstattet werden. Als Anzeigenerstatter entpuppen sich häufig nicht nur ehemalige Mitarbeiter oder Konkurrenten, sondern gelegentlich auch ehemalige Partner Innen. Haben diese im Unternehmen mitgearbeitet, bringen Sie den Steuerfahndern solche Detailkenntnisse und Insiderwissen mit, die es ohne Weiteres rechtfertigen, einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu erlassen.