Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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JUGENDSTRAFRECHT

Vom Jugendstrafrecht spricht man immer dann, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit zwischen 14 Jahren und 21 Jahren alt war.

Ist der Beschuldigte zur Tatzeit (also nicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung) jünger als 14 Jahre, kann er sich altersbedingt gar nicht strafbar machen. Denn die altersbedingte Schuldfähigkeit beginnt nach § 19 StGB erst mit dem 14. Lebensjahr.

Ist der Beschuldigte zur Tatzeit 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt, findet nach §§ 1,3 JGG zwingend Jugendstrafrecht Anwendung.

Das Jugendstrafrecht hält eine etwas modifizierte Prozessordnung bereit. So findet bspw. eine Hauptverhandlung zwingend unter Ausschluss der Öffentlichkeit (nicht öffentlich) statt. Auch ist zwingend die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe vorgeschrieben, die vor der Urteilsverkündung einen Bericht abgibt. Dabei wird – häufig wohlwollend – eine Einschätzung mitgeteilt über die Person und die Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten.

Entscheidend für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist jedoch, dass es als Folge einer Straftat keine Geldstrafen oder Freiheitsstrafen wie im Erwachsenenstrafrecht gibt. Vielmehr sieht das Jugendstrafrecht anstelle von Strafen Erziehungsmaßregeln (also die Erteilung von Weisungen oder Hilfe zur Erziehung), Zuchtmittel (dazu gehören Verwarnungen, Auflagen oder die Verhängung von Jugendarrest) oder im schlimmsten Falle Jugendstrafe vor.

Das Jugendstrafrecht wird vom sog. Erziehungsgedanken geprägt, wobei in besonderem Maße auf das weitere Leben, die Schul- oder Berufsausbildung sowie sein zukünftiges Verhalten positiv Einfluss genommen werden soll.

Als Strafverteidiger kann man im Bereich des Jugendstrafrechts bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren viele Weichen stellen, um ein mögliches Urteil des Jugendgerichts zu Gunsten des jugendlichen Beschuldigten positiv zu beeinflussen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, auch die Eltern des jugendlichen Beschuldigten in die Vorbereitung der Verteidigung einzubinden. Im Jugendstrafrecht nehmen wir den sog. Erziehungsgedanken auch als Strafverteidiger ernst, indem wir versuchen, positiv auf das zukünftige Verhalten und die Entscheidungen unserer jugendlichen Mandanten Einfluss zu nehmen. Unserer Erfahrung nach finden wir als Anwälte häufig mehr Zugang zu den Jugendlichen, als deren Eltern oder Lehrer.