Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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VERKEHRSSTRAFRECHT

Beim Verkehrsstrafrecht geht es um Vergehen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden.

Dazu gehören z.B. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), Nötigung (§ 240 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), aber auch Delikte der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässigen Tötung ( § 222 StGB), wenn andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen.

Eine gute Verteidigung bei verkehrsstrafrechtlichen Vergehen ist aber auch deshalb wichtig, weil häufig der Führerschein davon abhängt. Denn bei verkehrsstrafrechtlichen Delikten werden fast immer Führerscheinmaßnahmen relevant. Darunter sind entweder Fahrverbote oder aber die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verstehen.

Ein Fahrverbot als sog. Nebenstrafe kann für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. Zur Wirksamkeit des Fahrverbotes muss in der Regel der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt sein, nach Ablauf des Fahrverbotes bekommt man ihn wieder ausgehändigt. Weiterer Anträge, etwa bei der Führerscheinstelle, bedarf es beim Fahrverbot nicht.

Ganz anders und wesentlich härter ist die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Sperre ausgesprochen, während der die Fahrerlaubsnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht ausstellen darf. Die Sperrfrist dauert nach § 69, 69 a StGB zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Sperrfrist (am besten 3 Monate vor Ablauf) muss die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von weiteren Auflagen abhängig gemacht wird, wie etwa Screenings, verkehrspsychologischen Aufbauseminaren oder aber einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt).

Unsere Verteidigung und Beratung in verkehrsstrafrechtlichen Mandaten nimmt von Anfang an vor allem die führerscheinrechtliche Seite in den Blick. Wenn der Beschuldigte aktiv wird und von sich aus –noch während des Ermittlungsverfahrens – dazu beiträgt zu beweisen, dass verkehrspsychologische Defizite oder aber Suchtproblematiken nicht bestehen, kann dieser Nachweis in zweierlei Weise positiv berücksichtigt werden.