Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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ALKOHOL

Alkohol spielt im Strafrecht eine große Rolle. Vor allem Gewaltdelikte, wie etwa Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung, Nötigung, aber auch Sexualstrafdelikte wie die sexuelle Nötigung, die Vergewaltigung oder Missbrauchsdelikte sonstiger Art werden häufig begangen von alkoholisierten Tätern. Auch Kapitalstrafsachen wie Mord oder Totschlag werden vielfach unter Alkohol verwirklicht.

Eine große Bedeutung hat der Alkohol auch im Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Neben der Trunkenheit im Verkehr ist auch die Gefährdung des Straßenverkehrs, begangen von alkoholisierten Fahrzeugführern, die in der Praxis häufigste Anwendungsform.

Wenn Alkohol im Spiel ist, geht es häufig um die Promillezahlen. Die Alkoholgrenzwerte spielen dabei an zwei Stellen eine Rolle:

Zum Einen – vor allem bei den verkehrsstrafrechtlichen Delikten – spielt die Alkoholisierung des Täters (Promillezahl) bereits bei der Frage eine Rolle, ob überhaupt der Tatbestand des jeweiligen Verkehrsstrafdeliktes erfüllt ist.

Deshalb ist es – gerade im Verkehrsstrafrecht – für die Polizei und Staatsanwaltschaft so wichtig zu ermitteln, wie viel Promille tatsächlich der jeweilige Täter (in der Regel Fahrzeugführer) hatte. Dazu wird in der Praxis regelmäßig von einem Arzt Blut abgenommen.

Alkohol auf Tatbestandsebene

Für die Frage, ob eine Trunkenheit im Verkehr vorliegt (§ 316 StGB) oder aber eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) sind folgende Alkohol- Grenzwerte wichtig:

- Ab 1,1‰ (Promille) liegt bei Kraftfahrern (Autofahrern, Lkw-Fahrern, Motorradfahrern) eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei Radfahrern wird die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 ‰ (Promille) angenommen.

Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass eine unwiderlegbare Vermutung einer sog. alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit vorliegt. In der Praxis kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob tatsächlich etwa das Reaktionsvermögen oder aber die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt ist. Sofern deshalb mindestens 1,1 ‰ (Promille) bei Kraftfahrern bzw. mindestens 1,6 ‰ (Promille) bei Radfahrern zur Tatzeit vorliegt, ist immer von einer Tatbestandsverwirklichung der Trunkenheit im Verkehr bzw. – wenn es zu einem sog. Beinahe-Unfall kommt – von einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) auszugehen

- Zwischen 0,3‰ (Promille) und 1,09‰ (Promille) (bei Kraftfahrern wie Pkw-Fahrern, Lkw-Fahrern bzw. Motorradfahren) bzw. zwischen 0,3‰ (Promille) und 1,59 ‰ (Promille) (bei Radfahrern) liegt eine sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit liegt auch eine Trunkenheit im Verkehr / Gefährdung des Straßenverkehrs dann vor, wenn es aufgrund der Alkoholisierung zu sog. alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kommt. Solche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können z.B. sein ein Schlangenlinienfahren, ein unsicheres Fahren, ein nicht verkehrsbedingtes Bremsen etc. Diesen Nachweis der alkoholbedingten Ausfallerscheinung müssen die Ermittlungsbehörden in der Praxis erbringen; darauf kann man häufig eine erfolgreiche Verteidigung aufbauen. Bei einer Trunkenheit im Verkehr / Gefährdung des Straßenverkehrs wird grundsätzlich auch eine Sperre verhängt, wobei die Sperrfrist gem. § 69 a StGB zwischen sechs Monaten und 5 Jahren liegt.

- Ab 0,5‰ (Promille) bei Kraftfahrern (Pkw-Fahrer, Lkw-Fahrer, Motorradfahrer) liegt in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit vor, die zwar nicht mit einer Geldstrafe, aber mit einem Bußgeld belegt wird. Dies ist in § 24 a StVG geregelt. Eine solche Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG führt in jedem Fall zu einem Fahrverbot. In der Praxis ist festzustellen, dass ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wird bei einer Promillezahl von 0,5 – 0,7 ‰ (Promille), zwei Monate Fahrverbot in der Regel zwischen 0,7 und 0,9 ‰ (Promille) und drei Monate Fahrverbot bei 0,9 bis 1,09‰ ( Promille).

Gerade bei den Gewaltdelikten finden sich in der Praxis häufig stark alkoholisierte Täter. Der Alkoholisierungsgrad erreicht dabei oft Grenzen von 2 Promille bzw. sogar 3‰ (Promille). Alkohol spiel im Strafrecht dann eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB oder gar eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB angenommen werden kann.

In der strafrechtlichen Praxis werden für die Fragen der Schuldfähigkeit aufgrund eines Alkoholkonsums häufig psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt.

Feste Grenzwerte wie für die Frage des Tatbestandes (s.o.) gibt es bei Alkohol als Kriterium einer sog. krankhaften seelischen Störung (Schuldfähigkeit / verminderte Schuldfähigkeit) nicht. Feststellen kann man jedoch, dass ab einer Promillezahl von 2‰ (Promille) oder mehr die Frage der verminderten Schuldfähigkeit geprüft werden muss und – nicht nur im Einzelfall – häufig angenommen werden muss. Dies gilt zumindest bei Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo). Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholes spielt für den Angeklagten deshalb eine große Rolle, weil dadurch eine gesetzliche Strafrahmenverschiebung im Sinne einer deutlichen Strafmilderung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 StGB angenommen werden kann. Dadurch wird in der Praxis vielfach der Angeklagte spürbar weniger hart bestraft.

Eine Schuldunfähigkeit – und damit eine Straflosigkeit nach dem jeweiligen Delikt – ist naheliegend ab einem Promillewert von 3‰ (Promille). War der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig, wozu auch eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit gehört, kann er dafür nicht bestraft werden.

Häufig kann dann aber eine Verurteilung wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) erfolgen.Geht die hohe Alkoholisierung und der hohe Alkoholisierungsgrad auf eine Alkoholkrankheit zurück, besteht in diesen Fällen vielfach auch die Möglichkeit bzw. die Gefahr, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – anstelle oder neben der Strafe – durch das Gericht angeordnet wird. Dies kann für den Angeklagten bei einer erkannten Alkoholkrankheit natürlich eine große Chance bieten. Andererseits wird – bei Abbruch einer solchen Therapie – die dadurch faktisch erlittene Freiheitsentziehung nur teilweise auf die zu verbüßende Strafe angerechnet.

Zu beachten ist, dass die Frage der Alkoholisierung sowohl für die Tatbestandmäßigkeit (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs), als auch für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit immer zur Tatzeit zu ermitteln ist. In der Regel erfolgt ja die Blutentnahme einige Zeit (oft einige Stunden) nach der Tatbegehung. Dann ist zur Ermittlung der genauen Alkoholisierung zur Tatzeit zurückzurechnen. Da hierbei auch Sicherheitszuschläge zu Gunsten des Angeklagten gemacht werden, kann über diese Rückrechnung häufig ein für den Angeklagten „günstigeres“ Ergebnis begründet werden. In der Praxis lässt sich feststellen, dass bei dieser Rückrechnungsproblematik auf den Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit viele Fehler gemacht werden, manchmal wird die Rückrechnung sogar vergessen.

Der Umfang mit alkoholisierten Tätern ist in der Strafverteidigerpraxis komplex und schwierig. Es sind – neben dem eigentlichen strafrechtlichen System- viele weitere Aspekte wie Maßregeln der Besserung und Sicherung zu berücksichtigen. Auch mit dem Mandanten / Angeklagten selbst muss die Frage des Umgangs mit seiner Alkoholisierung genau erörtert und besprochen werden. Denn vielfach kann ein Strafverfahren, welches einen alkoholisierten Täter zu beurteilen hat, dazu genutzt werden, dem Angeklagten eine Hilfestellung für ein mögliches Alkoholproblem zu geben. Dies setzt aber eine Bereitschaft des Mandanten voraus, ein evtl. Alkoholproblem zu erkennen und behandlungswillig für dieses Alkoholproblem zu sein.

All diese Aspekte müssen bei einer erfolgreichen Strafverteidigung mit alkoholisierten Tätern berücksichtigt werden.