Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Zwischenverfahren 

Vom Zwischenverfahren spricht man, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht erhoben hat. Beim Zwischenverfahren geht die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über. In der Praxis heißt das, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift und die gesamten Ermittlungsakten nebst Beweismittelakten an das aus ihrer Sicht zuständige Strafgericht schickt. Das Strafgericht hat nun nach der StPO zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Dazu soll das Strafgericht nach der Rechtslage anhand der Anklageschrift überprüfen, ob am Ende einer gedachten Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte, der nun Angeschuldigter heißt, auch verurteilt wird.

Dazu soll das Strafgericht die Ermittlungsergebnisse und die zugrunde liegenden Beweismittel überprüfen.

Ein sorgfältiges Strafgericht, welches erfahrungsgemäß in der Praxis nicht immer anzutreffen ist, liest zu diesem Zweck die gesamten Ermittlungsergebnisse, prüft und würdigt die jeweiligen Aussagen von Zeugen, Beschuldigten und Sachverständigen, prüft die Urkunden und überlegt sich, ob dies alles ausreicht, um am Ende einer gedachten Hauptverhandlung den Beschuldigten der Tat zu überführen.

Sofern das Strafgericht den hinreichenden Tatverdacht bejaht, lässt es die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu. Diesen Beschluss nennt man den sog. Eröffnungsbeschluss.

Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses endet das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren beginnt. Den Eröffnungsbeschluss erhält die Staatsanwaltschaft ebenso zugestellt wie der Beschuldigte.

Sollte das Strafgericht zum Ergebnis kommen, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht die Taten falsch gewürdigt hat, ist es möglich, dass das Strafgericht auf diesen geänderten rechtlichen Gesichtspunkt hinweist. Dies kommt in der Praxis, vor allem bei umfangreichen Anklageschriften, gelegentlich vor. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht kann das Strafgericht von den Vorgaben aus der Anklageschrift abweichen und unter veränderten Gesichtspunkten die Anklage zur Hauptverhandlung zulassen. Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger auf diese geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte in der bevorstehenden Hauptverhandlung vorbereiten. Die Staatsanwaltschaft kann gegen eine geänderte Anklageschrift Beschwerde einlegen.

Es finden sich gelegentlich –wenn auch selten – Fälle, dass das Strafgericht eine Anklageerhebung ablehnt. Das geschieht dann, wenn das Strafgericht nach Durchsicht der Anklageschrift und der Ermittlungsakten der Auffassung ist, hinreichender Tatverdacht liege nicht vor. Dann ist das Strafgericht der Meinung, dass es nicht gelingen wird, am Ende einer Hauptverhandlung den Beschuldigten zu verurteilen. In noch selteneren Fällen geschieht dies aus rechtlichen Gründen (z.B. dann, wenn die Staatsanwaltschaft irrig eine Strafbarkeit annimmt, obgleich eine solche nicht vorliegt; Verjährungsfristen werden von der Staatsanwaltschaft übersehen; Verfolgungshindernisse werden von der Staatsanwaltschaft übersehen etc.), in häufigeren Fällen geschieht dies, wenn die Staatsanwaltschaft noch nicht ausreichend ermittelt hat.

Der abgelehnte Eröffnungsbeschluss (Ablehnung der Eröffnung aus tatsächlichen Gründen) kann von der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde angefochten werden. In der Praxis gibt das Strafgericht häufig Hinweise dazu, welche weiteren Ermittlungen die Staatsanwaltschaft tätigen soll. So werden häufig ergänzend Zeugen vernommen oder aber bislang unbekannte Zeugen werden zur neuerlichen Vernehmung vorgeladen.

Viele Verteidiger sind der Meinung, dass im Zwischenverfahren nichts weiter veranlasst werden soll. Viele Verteidiger warten die Hauptverhandlung ab, um dann in der Hauptverhandlung evtl. neue und weitere Beweismittel, wie Zeugen oder Sachverständige, zu präsentieren.

Nach meinem Dafürhalten kann nicht pauschal dem Beschuldigten geraten werden, im Zwischenverfahren nichts zu unternehmen. Es gibt vielfach Situationen, bei denen der Beschuldigte von seinem Verteidiger will, alles zu unternehmen, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Denn ist eine Anklageschrift erst einmal zugelassen, findet grundsätzlich eine sog. Öffentliche Hauptverhandlung statt.

Gerade wenn ein Beschuldigter eine namhafte Person des Zeitgeschehens ist oder er aber sonstige persönliche oder berufliche Reputationen durch die (Medien-) Öffentlichkeit fürchtet, ist dies ein berechtigtes und auch verständliches Anliegen. Dann ist es wichtig und sinnvoll, bereits im Zwischenverfahren weitere tatsächliche und rechtliche Argumente vorzutragen, um das Strafgericht zu veranlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Die Frage, ob im Zwischenverfahren ein weiterer Schriftsatz des Verteidigers gefertigt werden soll, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Man muss sich darüber im klaren sein, dass bei der Benennung weiterer – bislang etwa nicht vernommener –Zeugen diese auch von der Polizei / Staatsanwaltschaft im Auftrag des Gerichts vernommen werden. Dies ist deshalb in vielen Fällen problematisch, weil der Verteidiger und der Beschuldigte bei dieser Zeugenvernehmung nicht anwesend sind, ja noch nicht einmal über den Termin der Zeugenvernehmung informiert werden. Nicht selten erlebt man in der Strafrechtspraxis, dass Zeugen nach einer polizeilichen Vernehmung nicht mehr das Aussageverhalten an den Tag legen, wie dies zuvor getan wurde. Jede Vernehmung birgt auch die Gefahr in sich, dass suggestiv auf den Zeugen eingewirkt wird und dieser in seinem Aussageverhalten in eine bestimmte Richtung gedrängt wird. Ob dies bewusst oder unbewusst seitens der Ermittlungsbehörden geschieht, kann dahinstehen. Denn im Ergebnis kann sich dieser Zeuge möglicher Weise nicht mehr an alle Details, vor allem entlastende Details, erinnern.

Ist bei der Zeugenvernehmung ein Verteidiger anwesend, der sich mit Vernehmungspsychologie und Vernehmungstechnik auskennt, kann dieser Gefahr während der Vernehmung vorgebeugt werden, indem unzulässige oder suggestive Fragen beanstandet werden. Erfahrungsgemäß werden derartige Fragen bei Anwesenheit eines Verteidigers aber gar nicht erst gestellt.

Deswegen muss sorgfältig überlegt und abgewogen werden, ob im Zwischenverfahren tatsächlich weitere Beweismittel, insbesondere Zeugen benannt werden. Werden erst in der Hauptverhandlung neue Zeugen benannt, ist der Verteidiger nämlich von Anfang an (also bei der Erstvernehmung) anwesend.

Sofern Anklage erhoben ist, das Zwischenverfahren also begonnen hat, sind andere Erledigungsmöglichkeiten wie Strafbefehl, Einstellung gegen Auflage, Einstellung ohne Auflage, aber in der Regel vom Tisch. Nur mit viel Mühe ist es dann als Verteidiger noch möglich, ohne eine öffentliche Hauptverhandlung zu einer anderen Verfahrenserledigung zu kommen.

Dies zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, möglichst frühzeitig einen Verteidiger zu beauftragen. Am effektivsten kanne ein Verteidigung geführt werden, wenn der Verteidiger sofort hinzugezogen wird, sobald der Beschuldigte von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt.