Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Zeugenbeistand

Als Zeugenbeistand nehmen wir die Rechte von Zeugen wahr. Zeugenvernehmungen sind das wichtigste Ermittlungsinstrument der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Zeugen werden in der Regel schriftlich vorgeladen, wobei die Vorladung in aller Regel vor die Polizei erfolgt, in seltenen Fällen auch vor die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter.

Zeugen müssen wahrheitsgemäße Angaben machen, wenn sie zur Aussage verpflichtet sind. Hier setzt die Tätigkeit des Zeugenbeistands an, der nicht nur eine seelsorgerische Aufgabe übernimmt. Vielmehr gilt es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Zeuge / die Zeugin Auskunftsverweigerungs- oder Schweigerechte hat.

Ein Schweigerecht hat ein Zeuge etwa nach § 52 StPO dann, wenn er zum Beschuldigten in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht. Für diesen Fall muss ein Zeuge überhaupt keine Angaben machen, er kann also die Aussage insgesamt verweigern. Praktische Probleme ergeben sich hierbei manchmal dann, wenn die Person des Beschuldigten noch gar nicht feststeht, der Zeuge also nicht weiß, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, in dem er aussagen soll. Diese Konstellation kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn das Ermittlungsverfahren noch gegen “Unbekannt” geführt wird.

Schweigerechte für Zeugen ergeben sich auch aus §§ 53, 53 a StPO etwa aus beruflichen Stellungen. Wenn ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater, ein Arzt etc. zeugenschaftlich vernommen werden soll, dann darf ein solcher Geheimnissträger aus beruflichen Gründen nur dann aussagen, wenn eine (wirksame) Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Schwierigkeiten in der Praxis ergeben sich beispielsweise dann, wenn neben dem Geschäftsführer / Vorstand etwa ein Insolvenzverwalter vorhanden ist. Es stellt sich dann die rechtlich schwierige Frage, ob alleine der Insolvenzverwalter einen Steuerberater von seiner Verschwiegenheit entbinden kann, wenn der frühere Geschäftsführer / Vorstand mit einer Entbindung nicht einverstanden ist. Derart komplexe rechtliche Fragenstellungen hilft Ihnen ein qualifizierter Rechtsbeistand in Form eines Zeugenbeistands zu lösen.

Die häufigste Gestaltung einer Zeugenvernehmung, für die ein Zeugenbeistand notwendig ist, findet sich aber in einer anderen Konstellation. Zeugen müssen nämlich die Wahrheit sagen, worüber sie vor ihrer Vernehmung zu belehren sind. In vielen Fällen hat ein Zeuge aber die – durchaus berechtigte – Befürchtung, dass er sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belasten würde. Oder aber es steht zu befürchten, dass er nahe Angehörige (etwa seine Eltern, Geschwister oder seine Kinder) bei einer wahrheitsgemäßen Antwort einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen würde. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO vorgesehen.

In der Praxis ist es schwierig, dieses Auskunftsverweigerungsrecht durchzusetzen. Denn zum einen gibt das Auskunftsverweigerungsrecht dem Zeugen / der Zeugin lediglich das Recht, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern. Es muss deshalb nach jeder Frage gesondert überlegt und entschieden werden, ob die Beantwortung dieser Frage verweigert werden kann. Dies führt – etwa in einer öffentlichen Hauptverhandlung – bei einem Zeugen, der keinen Zeugenbeistand an seiner Seite weiß, zu einer immensen Streßbelastung. Zum anderen aber gilt es, dieses Auskunftsverweigerungsrecht in der Vernehmungssituation auch durchzusetzen. Vielfach ziehen sich die Vernehmungsbeamten (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Richter) darauf zurück, dass sie ein solches Auskunftsverweigerungsrecht nicht erkennen können. Manchmal werden gar Ordnungsgelder angedroht, wenn die Antwort auf einzelne Fragen verweigert wird.

In solchen Situationen helfen wir Ihnen als Zeugenbeistand und setzen Ihre Recht durch.