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Eine Besuchserlaubnis braucht man, wenn man in der JVA (Justizvollzugsanstalt) einen Häftling in der Untersuchungshaft (U-Haft) aufsuchen / besuchen will.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Rechtsanwälte, wobei der als Rechtsanwalt tätige Strafverteidiger eine sog. Dauerbesuchserlaubnis erhält. Der Strafverteidiger kann und darf jederzeit, auch mehrfach pro Tag, seinen Mandanten in der Untersuchungshaft besuchen. Die Kommunikation, also die Gespräche mit dem Verteidiger, werden auch nicht überwacht. Der Verteidiger darf auch die Akten und Ermittlungsakten in die JVA nehmen. Dem inhaftierten Beschuldigten darf man auch Kopien aus der Ermittlungsakte überlassen und er kann diese in die JVA mitnehmen. Der „Verkehr“ zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist grundsätzlich von „jedweder staatlicher Überwachung frei“.
Dies gilt nicht für Rechtsanwälte, die keine strafrechtliche Vollmacht haben. Wer also in Untersuchungshaft ist und mit seinen zivilrechtlich tätigen Rechtsanwälten eine Besprechung führen möchte, kann dies nur dann tun, wenn für die zivilrechtlich tätigen Rechtsanwälte eine Besuchserlaubnis ausgestellt wurde.
Eine Besuchserlaubnis ist auch für die Angehörigen, sogar für die nächsten Angehörigen, wie die Ehefrau oder die Kinder, erforderlich.
Die Besuchserlaubnis wird schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt. In der Regel ist dazu eine Kopie des Personalausweises bzw. die Vorlage des Originals bei der Abholung der Besuchserlaubnisse erforderlich.
Ich selbst will den Angehörigen in der schlimmen Zeit der Untersuchungshaft nach Möglichkeit beistehen, weshalb ich für die Angehörigen grundsätzlich Besuchserlaubnisse beantrage.
Der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte hat auch Anspruch darauf, dass er regelmäßig Besuch erhält. Man muss sich dabei immer in Erinnerung rufen, dass der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte unschuldig ist, es liegt ja noch kein rechtskräftiges Urteil vor.
In der Regel haben die jeweiligen Justizvollzugsanstalten eigene Besuchsregeln, die zuvor in Erfahrung zu bringen sind. Da auch die Besuchsräume in tatsächlicher Hinsicht nur begrenzt sind, liegt es auf der Hand, dass die Angehörigen nicht jeden Tag ihre Verwandten in der JVA besuchen können. In der Regel besteht ein Besuchsrecht alle 14 Tage; dies kann jedoch im Einzelfall variieren.
Eine Besuchserlaubnis darf von der Staatsanwaltschaft nur dann verweigert werden, wenn Gründe dafür bestehen. Solche Gründe werden häufig dann bejaht, wenn der Verdacht besteht, dass der Besucher selbst in die zu ermittelnde Straftat verwickelt ist. Mit der Verweigerung der Besuchserlaubnis will die Strafverfolgungsbehörde verhindern, dass im Rahmen von Besuchen in der JVA Absprachen getroffen werden.
Eine Verweigerung der Besuchserlaubnisse wegen des Verdachts der Beteiligung an der Straftat darf auch gegenüber den engsten Verwandten und engsten Angehörigen, erstrecht auch gegen Bekannte oder Freunde ausgesprochen werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis kann jederzeit gestellt und auch jederzeit wiederholt werden.
In der strafrechtlichen Praxis findet sich gelegentlich die Situation, dass der Beschuldigte in der JVA Besuch erhält, den er gar nicht wünscht. Als Verteidiger trage ich dann dafür Sorge, dass dies unterbleibt. Selbstverständlich muss sich der in U-Haft befindliche Beschuldigte keinen Besuch aufzwängen lassen.
Die Besucher werden vor dem Betreten der JVA zunächst anhand des Personalausweises / Reisepasses identifiziert. Sie müssen zu der jeweiligen Besuchszeit rechtzeitig erscheinen. Als Besucher sollte man mindestens eine halbe Stunde vor Besuchsbeginn an der JVA sein, weil am Eingang eine körperliche Durchsuchung stattfindet. Dies ist zulässig, weil die Beamten der Justizvollzugsanstalt berechtigt und verpflichtet sind zu überwachen, dass keine illegalen Gegenstände (Waffen, Betäubungsmittel, Geld etc.) in die JVA eingeschleust werden. Am Eingang der JVA befindet sich auch ein Metalldetektor, vergleichbar der Sicherheitsschleuse am Flughafen. Metallische Gegenstände werden dann durch ein akustisches Signal erkannt.
Wenn Anklage erhoben wurde, dann ist nicht mehr die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Besuchserlaubnissen zuständig, sondern das mit der Sache befasste Gericht.