Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Wissenswertes » Beschuldigter / Beschuldigte

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BESCHULDIGTER / BESCHULDIGTE

Als Beschuldigter/Beschuldigte werden die Personen bezeichnet, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, wird der Beschuldigte auch Angeschuldigter genannt. Wenn die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (sog. Eröffnungsbeschluss), so wird der Beschuldigte oder Angeschuldigte zum Angeklagten.

Als Beschuldigter gelten Sie von Gesetzes wegen als unschuldig (sog. Unschuldsvermutung). Erst nach rechtskräftiger Verurteilung entfällt diese Unschuldsvermutung und es treten die gesetzlichen Folgen einer solchen Verurteilung ein.

Gesetzliche Folgen einer Verurteilung sind bspw. die Eintragung im Bundeszentralregister (BZR), Verkehrszentralregister (VZR) oder Erziehungsregister.

Manchmal hat eine Verurteilung auch ein Berufsverbot zur Folge.

Der Beschuldigte hat viele Rechte. Darauf wird der Beschuldigte von den Ermittlungsbehörden oftmals nicht deutlich genug hingewiesen.

So hat der Beschuldigte ein vollumfängliches Schweigerecht. Darüber ist er zu belehren, bevor er irgendwelche Angaben zur Sache macht. Dieses Schweigerecht des Beschuldigten gilt nicht nur gegenüber den Richtern oder Staatsanwälten, sondern gegenüber sämtlichen Ermittlungspersonen. Auch gegenüber der Polizei, den Beamten des Hauptzollamtes oder den Beamten der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes muss man keinerlei Angaben machen.

Strategisch betrachtet ist es meistens sinnvoll, als Beschuldigter von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen und zunächst über einen Strafverteidiger die Ermittlungsakten einzusehen. Je weniger der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden berichtet hat, desto größer ist die Möglichkeit einer effektiven Strafverteidigung. Unter den Verhaltensregeln wird dargestellt, wie Sie sich sinnvoller Weise verhalten sollen/können, um die anschließende Strafverteidigung so effektiv wie möglich zu gestalten.

Als Beschuldigter sind Sie nach dem Gesetz aber auch darüber zu belehren, dass Sie jederzeit einen Strafverteidiger anrufen und um Hilfe/Rat bitten können. Erfahrungsgemäß rät der Strafverteidiger dem Beschuldigten, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Weil die Ermittlungen gegen den Beschuldigten oftmals ins Stocken geraten, sobald ein Strafverteidiger auftritt, hat man gelegentlich das Gefühl, dass die Beschuldigten möglichst lange in Unkenntnis über ihr Schweigerecht und das Recht der Anwaltskonsultation bleiben sollen. All zu häufig berichten die Beschuldigten dem Strafverteidiger, über ihr Schweigerecht oder ihr Recht, einen Anwalt anzurufen, nicht belehrt worden zu sein.

Trotz der sicherlich vorhandenen Nervosität und der Aufregung des Beschuldigten beim Umgang mit den Ermittlungsbehörden ist es kaum denkbar, dass in allen berichteten Fällen die Erinnerung des Beschuldigten an die Belehrung getrübt ist oder fehlt.

Meiner Überzeugung nach sollte gerade wegen der nervenaufreibenden Situation (Kontakt mit der Polizei, Staatsanwaltschaft etc.) die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht und die Belehrung des Beschuldigten über das Recht, einen Anwalt anzurufen, in aller Deutlichkeit erfolgen. Nur so kann ein rechtsstaatlich gewünschtes faires Verfahren herbeigeführt werden.

Der Beschuldigte hat darüber hinaus viele weitere Rechte, aber auch Pflichten. Die Rechte des Beschuldigten zu wahren, ist die primäre Aufgabe und oberste Pflicht des Strafverteidigers. Eine echte Waffengleichheit zwischen den Ermittlungsbehörden und dem Beschuldigten kann erst mit der Beauftragung eines Strafverteidigers hergestellt werden.

Seinem Strafverteidiger gegenüber kann sich der Beschuldigte rückhaltlos offenbaren. Der Strafverteidiger hat – wie jeder Rechtsanwalt – eine strenge Pflicht, alle Informationen des Beschuldigten vertraulich zu behandeln und sie niemanden zu offenbaren. Dies gilt selbstverständlich über das bestehende Mandat hinaus. Auch wenn der Beschuldigte etwa seinen Anwalt wechselt, darf der frühere Anwalt über die erlangten Informationen niemandem berichten. Diese Schweigepflicht des Strafverteidigers ist sogar strafrechtlich abgesichert. Verletzt der Rechtsanwalt diese Schweigepflicht, macht er sich strafbar. Auch die Rechtsanwaltskammer überwacht die Einhaltung dieser Schweigepflicht und reagiert bei Verletzungen mit berufsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Zulassung als Rechtsanwalt.

Als Beschuldigter/Beschuldigte sind Sie gut beraten, wenn Sie so früh wie möglich einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit ihrer Strafverteidigung beauftragen.