Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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HAUPTVERHANDLUNG

Von einer Hauptverhandlung spricht man im Strafrecht, wenn grundsätzlich öffentlich vor Gericht ein strafrechtlicher Vorwurf überprüft wird. Das Hauptverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss (Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung). Nach einer Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden (Termine, Terminsladungen der Zeuge, Sachverständigen etc.) beginnt die Hauptverhandlung mit dem sog. „Aufruf zur Sache“.

Dieser Beginn der Hauptverhandlung (Aufruf zur Sache) ist strafprozessual auch deshalb von entscheidender Bedeutung, weil ab diesem Zeitpunkt bestimmte prozessuale Handlungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind. So ist bspw. die Rücknahme eines Einspruchs gegen den Strafbefehl ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung (Aufruf zur Sache) möglich. Nach dem Beginn der Hauptverhandlung muss die Staatsanwaltschaft der Einspruchsrücknahme zustimmen.

Ob eine Hauptverhandlung eine Stunde dauert oder mehrere Tage, Wochen oder gar Jahre , hängt vom Umfang des Verfahrens, dem Umfang der Beweismittel (z.B. Anzahl der Zeugen) und auch davon ab, ob der Angeklagte geständig ist oder die Vorwürfe bestreitet. Bei einem geständigen Angeklagten kann naturgemäß die Dauer der Hauptverhandlung deutlich abgekürzt werden, was sich in der Regel am Strafmaß (sog. strafmildernde Wirkung eines Geständnisses) bemerkbar macht.

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, dass jeder Zugang zum Gericht hat, ohne dass eine Vorauswahl durch das Gericht oder sonst jemand getroffen werden kann. In Strafprozessen, die in der (Medien-) Öffentlichkeit ein gewisses Interesse gefunden haben, ist es möglich, einzelne Plätze bevorzugt für Medienvertreter zu reservieren. Dies ist Ausfluß der Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Angeklagte hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wer im Zuschauerraum und damit in der Öffentlichkeit Platz nimmt und wer nicht. Es ist auch nicht zulässig und prozessual nicht möglich, das eigene Aussageverhalten davon abhängig zu machen, ob das Gericht bestimmte Personen „aus dem Gerichtssaal wirft“. Dies ist einem Gericht grundsätzlich verwehrt.

Keineswegs ist es aber so, dass der Angeklagte und sein Verteidiger überhaupt keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit haben. Es gibt zahlreiche Konstellationen und Fälle, bei denen der Verteidiger beantragen kann, die Öffentlichkeit zumindest für Teile der Verhandlung auszuschließen. Dies gilt nicht nur für die Einlassung des Angeklagten, sondern auch für die verschiedenen Zeugenvernehmungen.

Wichtig ist, dass ein Verteidiger in diesem Fall nach eingehender Beratung mit seinem Mandanten rechtzeitig den Antrag stellt. Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit sollte auch sorgfältig begründet werden. Dies dient auch dazu, einen evtl. Fehler des Gerichts revisibel zu machen.

In der Praxis erlebt man vielfach, dass Verteidiger nicht genügend vorbereitet sind, wenn es um Fragen der Öffentlichkeit geht. Häufig werden mündlich Anträge gestellt und nicht sorgfältig begründet. Dies hat oft zur Folge, dass das Gericht den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ablehnt.

Umgekehrt kann die Öffentlichkeit für den Verteidiger auch dazu genutzt werden herauszufinden, welche Zeugen beeinflusst sind oder wer sonst – aus dem Hintergrund – das Verfahren steuert. Als Verteidiger sollte man während einer Hauptverhandlung nicht nur den Blick nach vorne, also zum Gericht und zur Staatsanwaltschaft richten, sondern der Verteidiger muss immer auch die Öffentlichkeit im Blick haben. Es ist bemerkenswert, wer alles Interesse am Verlauf und dem Ausgang eines Strafverfahrens hat, aus welchem „Lager“ die interessierte Öffentlichkeit kommt, wie die verschiedenen Personen der Öffentlichkeit sich untereinander und miteinander verhalten und nicht zuletzt mit welchen Gesten und Zeichen versucht wird, auf den Angeklagten und sein Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. All diese Aspekte sind für die Frage der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen entscheidend, etwa zur Frage, aus welchem „Lager“ ein Zeuge kommt; ob dieser Zeuge also eine sog. Belastungstendenz oder Begünstigungstendenz mitbringt.

Manchmal ergeben sich für den Verteidiger aus dem Verhalten der Personen in der Öffentlichkeit auch Möglichkeiten, Anträge auf ergänzende Beweiserhebung zu stellen.

Ein sorgfältger und umsichtiger Verteidiger wird deshalb die Beobachtung einer Hauptverhandlung durch die Öffentlichkeit genau im Blick haben. Er wird daraus die für seinen Mandanten wichtigen und ihm dienlichen Schlüsse ziehen und darauf strafprozessual reagieren.

Die Hauptverhandlung selbst endet jeweils mit einer Abschlussentscheidung. Dies muss nicht zwingend ein Urteil sein. In vielen Fällen endet eine Hauptverhandlung auch durch einen Einstellungsbeschluss. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und auch mit Zustimmung des Verteidigers kann nämlich ein Strafverfahren noch in der laufenden Hauptverhandlung ohne Auflagen (§ 153 Abs. 2 StPO) oder aber mit Auflage (§ 153 a Abs. 2 StPO) eingestellt werden. Wenn ein Freispruch nicht erreicht werden kann, muss die Bemühung des Strafverteidigers in der laufenden Hauptverhandlung darauf gerichtet sein, zumindest eine Verurteilung zu verhindern. Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass der Verteidiger aktiv auf die Verfahrenserledigung außerhalb eines Urteils hinwirkt.

Schüchterne Zurückhaltung durch den Verteidiger oder passives Verhalten sind dabei fehl am Platze.