Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Offener Vollzug

Wird eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so wird der Verurteilte zum Strafantritt geladen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verurteilte bis zum Strafantritt nicht in Untersuchungshaft befindet.

Der Strafvollzug findet grundsätzlich im geschlossenen Vollzug statt. Der Verurteilte ist also vom Strafantritt an durchgehend bis zu seiner (vorzeitigen) Entlassung in der JVA, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts.

Neben dem gelockerten Vollzug gibt es aber die Möglichkeit, den Strafvollzug im sog. offenen Vollzug zu vollstrecken.

Offener Vollzug bedeutet, dass der Verurteilte tagsüber die Möglichkeit hat, außerhalb der JVA etwa einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Abends jedoch muss der Verurteilte auch im offenen Vollzug wieder zur JVA zurückkehren und in der JVA die Nacht verbringen. Erst am nächsten Morgen kann er wieder im Rahmen des offenen Vollzugs die JVA verlassen.

Der offene Vollzug muss beantragt und sorgfältig vorbereitet werden. Nicht jeder Verurteilte eignet sich für den offenen Vollzug. Auch die Voraussetzungen sind von einem Bundesland zum anderen unterschiedlich. Denn Strafvollzug ist nach wie vor Ländersache. Gleiches gilt für die Regelungen des offenen Vollzugs.

Die Vorbereitungen des offenen Vollzugs setzen grundsätzlich voraus, dass der Verurteilte eine Tätigkeit / eine Arbeitsstelle vorweisen kann. Der Arbeitgeber / Auftraggeber muss sich bereiterklären, den Verurteilten im Rahmen des offenen Vollzugs zu beschäftigen. Der Arbeitgeber / Auftraggeber wird dazu eingewiesen und angewiesen, bestimmte Pflichten zu übernehmen. So muss der Arbeitgeber / Auftraggeber z.B. die Verpflichtung übernehmen, den rechtzeitigen Arbeitsbeginn des Verurteilten während des offenen Vollzuges zu überwachen. Der Arbeitgeber wird angehalten, der JVA unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn der Verurteilte nicht wie vereinbart morgens zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Arbeit erscheint.

Nicht jede Arbeit und jede Tätigkeit eignet sich für den offenen Vollzug. Auch dies muss mit dem Verurteilten sorgfältig besprochen, geplant und vorbereitet werden. So eignen sich bspw. Tätigkeiten nicht, bei welchen der Verurteilte nicht rechtzeitig und sicher abends wieder in die JVA zurück kann (z.B. Tätigkeiten im Außendienst bundes- oder europaweit – Fernfahrer). Auch sind die Erfolgsaussichten der Bewilligung des offenen Vollzugs größer, wenn es sich um eine Überprüfbare Tätigkeit handelt, wie etwa eine Bürotätigkeit oder Tätigkeit in der Werkstatt /Produktion. Geeignet sind primär klassische abhängige Beschäftigungen, bei welchen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit von einem Arbeitsplatz aus zu verrichten hat. Je weniger Freiheiten ein Verurteilter dabei hat, desto größer sind erfahrungsgemäß die Zustimmungen zum offenen Vollzug zu erhalten.

Selbstverständlich gibt es davon auch Ausnahmen, dies hängt ganz wesentlich von der Person und er Persönlichkeit des Verurteilten ab.

Häufig wird gefragt, ob ein Verurteilter gleich vom ersten Tag an in den offenen Vollzug geladen werden kann. Dies würde bedeuten, dass der Verurteilte von Anfang an lediglich in der JVA schlafen muss, er tagsüber aber immer seiner früheren geregelten Tätigkeit nachgehen kann.

Dies wird von einem Bundesland zum anderen gänzlich anders gehandhabt. So ist in Rheinland-Pfalz etwa – selbstverständlich bei entsprechender Vorbereitung, Planung und Antragstellung – es grundsätzilch möglich, sogar vom ersten Tag an in den offenen Vollzug zu gelangen. Selbstverständlich ist dies auch in Rheinland-Pfalz nicht der Regelfall.

Deutlich strenger wird der Strafvollzug und der offene Vollzug in Baden-Württemberg oder Bayern gehandhabt. Erfahrungsgemäß dauert es mindestens ca. 3 Monate, bis offener Vollzug bewilligt wird.

Aber auch dies erfordert eine umsichtige und vorbereitende Planung. Denn mit einem Arbeitgeber / Auftraggeber kann in vielen Fällen erreicht werden, dass der Verurteilte zunächst unbezahlten Urlaub erhält und er zunächst die ersten drei Monate sich im geschlossenen Vollzug bewähren kann. Willigt der Arbeitgeber ein, den Verurteilten im Anschluss daran im offenen Vollzug (weiter) zu beschäftigen, kann mit einer solchen Bestätigung des Arbeitgebers der offene Vollzug optimal vorbereitet werden.

Offener Vollzug bedeutet aber nicht, dass der Verurteilte tagsüber völlig frei ist in seinen Entscheidungen. So ist der offene Vollzug nicht dafür geeignet, tagsüber seine Familie oder Freunde zu besuchen. Der offene Vollzug dient allein der Möglichkeit des Verurteilten, seiner geregelten Tätigkeit außerhalb der JVA nachzukommen. Der offene Vollzug ist somit ein Instrument der sog. „Resozialisierung“. Denn der Verurteilte verliert durch seine weitere Berufsausübung trotz Strafvollzug nicht seinen Bezug in das Leben außerhalb der JVA.

Selbstverständlich spielen neben der Person und der Persönlichkeit des Verurteilten auch die Straftat, die Länge der verhängten Freiheitsstrafe, als auch das Verhalten des Verurteilten eine ganz entscheidende Rolle. So hat es ein Verurteilter deutlich leichter, in den offenen Vollzug zu gelangen, wenn er sich einsichtig und reuig zeigt. Ein Verurteilter, der nach seiner Verurteilung weiterhin jegliche Tatbeteiligung vehement bestreitet, wird erfahrungsgemäß nicht als geeigneter Kandidat für den offenen Vollzug gesehen.

Dies führt vor allem dann in der praktischen Umsetzung zu Schwierigkeiten, wenn möglicher Weise ein fehlerhaftes Urteil (etwa im Rahmen eines Indizienprozesses) vorliegt. In solchen Fällen müssen mit dem Verurteilten die Vor- und Nachteile auch evtl. Wiederaufnahmeverfahren sorgfältig besprochen und abgewogen werden.

Der offene Vollzug stellt zugleich eine Chance für den Verurteilten dar, sich zu „bewähren“. Denn wenn sich der Verurteilte an die Vorgaben im Rahmen des offenen Vollzugs pünktlich und zuverlässig hält, dann ist die Wahrscheinlichkeit auch groß, dass einer vorzeitigen Entlassung etwa nach der Hälfte oder aber nach 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe zugestimmt wird.

Umgekehrt stellt der offene Vollzug aber gerade deshalb auch eine Gefahr im Strafvollzug dar. Gelingt es dem Verurteilten nämlich nicht, sich im offenen Vollzug zu „bewähren“, werden also Verstöße gegen die Regelungen und die Vorgaben im offenen Vollzug festgestellt, finden sich diese Verstöße auch fast immer in den Entscheidungen zur Reststrafenaussetzung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe. Vielfach erfährt man in der Praxis, dass bei Verstößen im Rahmen des offenen Vollzuges die JVA und ihr folgend die Staatsanwaltschaft die sog. Endstrafe fordert.

Auch über diese Risiken muss der Strafverteidiger mit seinem Mandanten eingehend sprechen.

Ein erfolgreicher Antrag auf Strafvollzug im offenen Vollzug stellt eine umsichtige und genaue Planung mit dem Verurteilten dar. Die größtmögliche Chance, offenen Vollzug bewilligt zu bekommen, erhält man dann, wenn Sie dies mit einem erfahrenen Strafverteidiger tun.