Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Pflegefirma, Häusliche Krankenpflege, Abrechnungsbetrug

In jüngerer Zeit gibt es verstärkt Ermittlungen und strafrechtliche Vorwürfe gegenüber Betreibern und Mitarbeitern von Pflegefirmen. In der Regel geht es um häufige Krankenpflegeleistungen, die nach SGB V mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Seltener demgegenüber sind Betrugsvorwürfe im Bereich der häuslichen Pflege nach SGB XI, für die die Pflegeversicherung einzustehen hat.

Die politische Lage in Deutschland lässt es für Pflegefirmen schwer werden, ausreichend Pflegepersonal zu finden. Nicht nur die – verhältnismäßig – schlechten Verdienstmöglichkeiten für das Pflegepersonal, sondern vor allem auch die anstrengende Tätigkeit selbst schrecken vor allem deutsche Mitarbeiter ab, als Pflegekraft tätig zu sein.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass in vielen Fällen der häuslichen Krankenpflege, gerade bei intensivmedizinischer Krankenpflege, die Mitarbeiter 24 Stunden am Tag in einer fremden Umgebung sind. Vielfach werden die Pflegekräfte beim Patienten zu Hause untergebracht oder aber in nahegelegenen Hotels / Pensionen. Dies bringt eine Trennung von der eigenen Familie mit sich, ebenso eine Trennung vom Bekannten- und Freundeskreis.

In dieser Not helfen sich Pflegefirmen vorwiegend mit ausländischen Pflegekräften. Solche kommen aus Ungarn, Bulgarien, Tschechien, vielfach aber auch aus dem außereuropäischen Ausland.

Ein großes Problem stellen hierbei die Qualifikationen dieser Mitarbeiter dar. Auch wenn die ausländischen Pflegekräfte im Heimatland ausgebildete und examinierte Krankenschwestern / Krankenpfleger sind, stellt sich die Frage, inwieweit der ausländische Berufsabschluss in Deutschland die Ausführung der häuslichen Krankenpflege erlaubt. Hier gilt es eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die vom Krankenpflegegesetz (KrPflG) über das Altenpflegegesetz (AltPflG) bis hin zum Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQSG) geregelt sind.

Nach der im Moment vorherrschenden strafrechtlichen Rechtsprechung gilt im Übrigen eine sog. “streng sozialrechtliche Betrachtungsweise”; dies führt dazu, dass die Strafgerichte für die Beurteilung einer ausreichenden Qualifikation neben den gesetzlichen Regelungen vor allem auch die vertraglichen Vereinbarungen der Pflegefirmen mit den Krankenkassen zu berücksichtigen haben. Neben einem Rahmenvertrag werden in vielen Fällen auch individuelle Verträge für die häusliche Krankenpflege einzelner Patienten abgeschlossen. Die dort genannten Qualifikationen sind – ggf. im Wege der Auslegung – zu ermitteln und im Einzelfall zu überprüfen, ob die eingesetzten Pflegekräfte ausreichend qualifiziert sind.

Bedauerlicher Weise spielt für die streng sozialrechtliche Betrachtungsweise keine Rolle, ob die Patienten gut versorgt waren und es in keinem Fall zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben kam.

Letztlich führt die streng sozialrechtliche Betrachtungsweise der Strafgerichtsrechtsprechung auch zu einer immensen Schadenshöhe, weil eine Leistung als “nichts wert” gilt, wenn mit fehlerhaft qualifiziertem Personal häusliche Krankenpflege erbracht wurde. In machen Fällen gerät der verantwortliche Geschäftsführer eines Pflegeunternehmens dann in den Bereich vonn 7-stelligen Schadenssummen. Für eine Schadenssumme in dieser Größenordnung sieht die strafgerichtliche Rechtsprechung – was aus dem Steuerstrafrecht kommt – regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung vor.

Wir haben besondere Erfahrungen im Bereich dieser Betrugsform. Es gibt vielfältig Verteidigungsmöglichkeiten, gerade im Zusammenhang mit der streng sozialrechtlichen Betrachtungsweise. Wir arbeiten in diesem Bereich mit qualifizierten sozialrechtlichen Rechtsanwaltskollegen zusammen, begleiten unsere Mandaten zu Gesprächen mit den Krankenkassen und argumentieren gegenüber den Ermittlungsbehörden mit einer sachgerechten Auslegung und einem richtigen Verständnis der jeweiligen Qualifikationen.