Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Untersuchungshaft / U-Haft

Die Untersuchungshaft – kurz U-Haft genannt – ist der denkbar schwerste Eingriff in die (Freiheits-) Rechte der Bürger. Denn mit der Untersuchungshaft (U-Haft) wird ein noch unschuldiger Bürger seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt; er kommt ins Gefängnis. Die Untersuchungshaft ist dabei nicht etwa eine vorgezogene Strafe. Vielmehr dient die Untersuchungshaft (U-Haft) der Verfahrenssicherung.

Die Untersuchungshaft (U-Haft) braucht nämlich für ihre Anordnung einen Haftgrund. Solche Haftgründe sind u.a.

-die Flucht
-die Fluchtgefahr
-die Verdunkelungsgefahr sowie 
-die Wiederholungsgefahr.

Daneben gibt es den Haftgrund der sog. Schwerstkriminalität, der in der Regel bei Kapitalstrafsachen wie Mord, Totschlag etc. angeordnet wird.

Wie sich insbesondere aus den in der Praxis häufigsten Haftgründen der Verdunkelungsgefahr und der Fluchtgefahr ergibt, liegt die Verfahrenssicherung darin, dass der Beschuldigte durch die Inhaftierung sich seinem Strafverfahren stellt und er in der Hauptverhandlung anwesend ist (Fluchtgefahr / Flucht); bei der Verdunkelungsgefahr demgegenüber will die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft und Polizei) sicherstellen, dass während des Ermittlungsverfahrens keine unlautere Einflussnahme auf Beweismittel vorgenommen wird. Eine solche unlautere Einflussnahme wird z.B. bejaht, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte auf Zeugen einwirkt, um diese zu einem bestimmten Aussageverhalten zu veranlassen oder wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte etwa Urkunden vernichtet oder sonstige Tatwerkzeuge oder Tatmittel bzw. aus der Tat erlangte Beute beiseite schafft.

Untersuchungshaft (U-Haft) setzt stets den Erlass eines Haftbefehls (U-Haft-Befehl) voraus. Dies ist stets ein richterlicher Beschluss.

Nicht verwechselt werden darf die sog. vorläufige Festnahme mit der Untersuchungshaft.

Bei der vorläufigen Festnahme wird ein Verdächtiger / Beschuldigter von der Polizei – wie der Name bereits sagt – vorläufig festgenommen. Dies setzt lediglich einen Polizeiverwaltungsakt voraus, nämlich die Festnahmeerklärung. Eines richterlichen Beschlusses dafür bedarf es noch nicht. Es reicht auch Anfangsverdacht aus, wobei die vorläufige Festnahme erforderlich, notwendig und angemessen sein muss, um bestimmte polizeiliche Zwangsmaßnahmen (wie etwa eine erkennungsdienstliche Behandlung, eine Durchsuchung etc. durchzuführen.

Bei der vorläufigen Festnahme wird der Verdächtige / Beschuldigte in der Regel mit dem Polizeifahrzeug auf das Polizeirevier mitgenommen. Dort kann er in einer Verwahrzelle verwahrt werden, bis die polizeilichen Maßnahmen (z.B. die ED-Behandlung) abgeschlossen ist. Eine vorläufige Festnahme darf in der Bundesrepublik Deutschland aber niemals länger dauern als 24 Stunden (beginnend ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme). Es ist grundrechtlich vorgeschrieben, dass ein unschuldiger Bürger, wozu auch die Verdächtigen / Beschuldigten gehören, so lange sie nicht rechtskräftig verurteilt wurden, längstens innerhalb von 24 Stunden einem Haftrichter vorzuführen sind oder aber freizulassen sind.

Bei der Vorführung vor den Haftrichter hat der Haftrichter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Erlasses eines Untersuchungshaftbefehls (U-Haftbefehles) vorliegen.

Der Erlass eines Untersuchungshaftbefehles (U-Haftbefehles) setzt neben dem vorgenannten Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr etc. auch dringenden Tatverdacht voraus. Außerdem darf der Vollzug der Untersuchungshaft (also die Inhaftierung) nicht außer Verhältnis zu der Verdächtigten Straftat stehen. Die verdächtigte Straftat muss also ein gewisses Gewicht haben, sie muss eine gewisse Schwere haben.

Wenn es um U-Haft-Fragen geht, ist es zwingend notwendig, sich unverzüglich anwaltlichen Beistand zu suchen. Dies geschieht häufig auch durch die Angehörigen, weil ja der Verdächtige / Beschuldigte durch seine Inhaftierung dazu nicht mehr in der Lage ist. Wenn es um den Erlass eines Haftbefehles geht, muss der Rechtsanwalt / Strafverteidiger unverzüglich handeln. Ein zeitlicher Aufschub ist nicht möglich. Alle anderen Dinge des Rechtsanwalts / Strafverteidigers sind zurückzustellen.

Für diese Zwecke habe ich ein Notdiensttelefon eingerichtet mit einer mobilen Erreichbarkeit für 24 Stunden, auch an Wochenenden.

Notdienst-Nummer lautet: 0179 / 480 6223.

Wenn der Haftbefehl noch nicht erlassen wurde, kann mit dem Beschuldigten in vielen Fällen noch erreicht werden, dass er auf freien Fuß kommt. Dies muss in einer sofortigen Besprechung geschehen, noch bevor der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt wird. Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass der Rechtsanwalt als Strafverteidiger den Beschuldigten in der Verwahrzelle des Polizeipräsidiums / des Amtsgerichts (Haftrichters) aufsucht.

Ein erfahrener Strafverteidiger weiß auch, dass er einen Anspruch darauf hat, von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft / Polizei) Informationen darüber zu erhalten, aus welchen Gründen der Haftbefehl erlassen werden soll. Der erfahrene Strafverteidiger versteht es auch, diese Rechte durchzusetzen. In der Praxis zeigt sich manchmal, dass die (Kriminal-) Polizei versucht, Strafverteidiger möglichst lange aus dem Verfahren rauszuhalten; denn mit der Einschaltung eines Strafverteidigers wird naturgemäß die Arbeit der Kriminalpolizei erschwert. Denn der Strafverteidiger klärt seinen Mandanten über seine Rechte – natürlich auch über seine Pflichten- auf (z.B. über sein Schweigerecht).

Wenn der Erlass eines Haftbefehls nicht mehr abgewendet werden kann, so geben viele Fälle Anlass dazu, zumindest eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Bei einer Außervollzugsetzung wird der Haftbefehl zwar erlassen, der Beschuldigte muss aber dennoch nicht ins Gefängnis. Der Vollzug der Untersuchungshaft wird vielmehr gegen Auflagen zurückgestellt.

Auf diese Möglichkeit muss der Strafverteidiger den Haftrichter hinweisen und vielleicht auch bestimmte Auflagen anbieten.

Solche Auflagen können sein eine regelmäßige Meldepflicht bei einer Polizeidienststelle, ein Kontaktverbot – etwa mit Mitbeschuldigten / Zeugen – oder auch eine Kautionsleistung. Gerade bei einer Kaution (Sicherheitsleistung durch Geld) muss der Verteidiger mit dem Beschuldigten oder aber dessen Angehörigen oder Freunden sprechen, inwieweit eine Kautionszahlung möglich ist.

Kann der Erlass eines Haftbefehl nicht verhindert werden oder wird der Strafverteidiger etwa nach Erlass eines Haftbefehls beauftragt, ist es erforderlich, dass der Strafverteidiger den Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt (JVA) unverzüglich aufsucht. Auch muss der Strafverteidiger regelmäßig Kontakt zu seinem Mandanten in der JVA halten und ihm über den jeweiligen Stand der Ermittlungen berichten. In der Praxis ist der Strafverteidiger häufig auch der Vermittler zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und dessen Angehörigen / Freunden. Diese machen sich zu Recht Sorgen über ihren inhaftierten Freund / Verwandten und wollen wissen, wie lange die Untersuchungshaft (-U-Haft) noch andauert. Wenn der Strafverteidiger von seinem Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden wird, dann darf / muss der Strafverteidiger darüber mit den Angehörigen sprechen.

Der Strafverteidiger ist aber auch für zahlreiche weitere Fragen während der der Untersuchungshaft (-U-Haft) der Ansprechpartner. So kümmere ich mich auch um Besuchserlaubnisse für die Angehörigen / Freunde, den Umstand, dass der Beschuldigte in der Haft Geld auf seinem Gefangenenkonto (für Einkäufe etc.) hat, saubere und frische Kleidung erhält etc.

Meine oberste Pflicht als Strafverteidiger sehe ich jedoch darin, täglich das laufende Verfahren darauf zu überwachen, ob nicht eine Entlassung aus der Untersuchungshaft (-U-Haft) möglich ist. Der Haftbefehl muss nicht kommentarlos hingenommen werden. Der Beschuldigte / sein Verteidiger haben verschiedene Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls überprüfen zu lassen.

Eine Haftprüfung kann beantragt werden, wodurch der Haftbefehl zunächst vor dem Haftrichter überprüft wird, der ihn auch erlassen hat. Dort können (neue) Argumente oder auch tatsächlicher Sachvortrag vorgetragen werden, wodurch der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr rechtmäßig ist und vielleicht eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht werden kann. Der Beschuldigte wird zu diesem Zweck aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Der Beschuldigte ist also bei der Haftprüfung anwesend.

Daneben kann der Beschuldigte / sein Verteidiger jederzeit Haftbeschwerde beantragen. Bei der Haftbeschwerde wird in rechtlicher Hinsicht die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls überprüft. Bei der Haftbeschwerde entscheidet in der Regel das höhere Gericht (in der Regel das Landgericht) darüber, ob der Haftrichter den Haftgrund, die dringenden Verdachtsgründe sowie die Verhältnismäßigkeit zu Recht bejaht hat.

Die Dauer der Untersuchungshaft (U-Haft) ist grundsätzlich zeitlich nicht befristet. Je länger aber die Untersuchungshaft dauert, desto größer wird der (Freiheits) Anspruch des Beschuldigten. Die Praxis zeigt, dass bei einer Untersuchungshaft von mehr als 6 Monaten die Strafverfolgungsbehörde bedeutsame und gewichtige Gründe anführen muss, um die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls über 6 Monate hinaus zu begründen. Die Grenze von 6 Monaten ist für die Ermittlungsbehörden deshalb eine gefährliche, weil kraft Gesetzes nach 6 Monaten das Oberlandesgericht (OLG) über die Rechtmäßigkeit des Fortbestandes der Untersuchungshaft entscheiden muss. Viele OLG`s sind recht streng mit ihren Ermittlungsbehörden und haben keine Hemmungen, bei entsprechenden Argumenten des Beschuldigten / Verteidigers, den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft aufzuheben und den Beschuldigten auf freien Fuß zu setzen.

Spätestens nach einem Jahr Untersuchungshaft (auch nach einem Jahr muss das Oberlandesgericht von Gesetzes wegen entscheiden) entfallen für die Strafverfolgungsbehörde jegliche Argumente für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls (eine Ausnahme gilt allenfalls in äußerst komplexen und umfangreichen Verfahren wie Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, mehrfache Mordverfahren etc.).

Die Untersuchungshaft (-U-Haft) ist für die Betroffenen und deren Familie in den meisten Fällen ein tiefgreifender Einschnitt. Der Verteidiger muss erfahren sein und die notwendige Kompetenz haben, auf Augenhöhe mit den Strafverfolgungsbehörden den „Kampf um die Rechte des Beschuldigten“ aufzunehmen. Für den Verteidiger hat seine Tätigkeit bei Haftsachen oberste Priorität. Der Strafverteidiger muss sich stets bewusst machen, dass sein Mandant unschuldig im Gefängnis sitzt.