Strafrecht Baden-Baden
Edgar Gärtner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Verkehrskontrolle                  

Einer allgemeinen Verkehrskontrolle werden Sie regelmäßig dann unterzogen, wenn Sie irgendwelche Auffälligkeiten gezeigt haben. Das könnten Kleinigkeiten sein, wie etwa ein defektes Rücklicht, ein zu schnelles Fahren oder ein zu geringer Abstand zum Vordermann, bis hin zur augenfälligen Trunkenheit durch Schlangenlinien fahren.

In den allermeisten Fällen besteht dehalb bereits ein sog. Anfangsverdacht für eine verkehrsrechtliche Verfehlung.

Richtigerweise müßten Sie der kontrollierende Polizeibeamte vor seiner ersten Frage auf diesen Verdacht hinweisen. Gleichzeitig müßte er Sie darüber belehren, dass Sie keinerlei Angaben machen müssen und Sie vollständig schweigen können.

Leider sieht die Praxis oftmals anders aus.

Zwar werden auf einem Vordruck, den die Polizei häufig mitführt, die Personalien, Tatzeit und- ort, Fahrzeughalter und Kennzeichen etc. aufgenommen. Im Vordruck wird auch der verkehrsrechtliche Vorwurf (z.B. Fahrer hat mit Handy telephoniert oder war nicht angeschnallt etc.) eingetragen. Der Vordruck enthält auch die Belehrungsformel (Schweigerecht!). Dieser ausgefüllte Vordruck wird Ihnen sodann am Ende der Verkehrskontrolle zur Unterschrift vorgelegt.

Unterschreiben Sie nicht!!! Dazu besteht keine Verpflichtung!

Die Belehrung über Ihre Rechte als Betroffener/Beschuldigter muß nämlich vor Ihrer Vernehmung erfolgen, also bevor die erste Frage gestellt wird. Der Vordruck kommt also zu spät!

Sie verhalten sich wie folgt:

  • fragen Sie zunächst, was man Ihnen genau vorwirft
  • auf sämtliche Fragen antworten Sie: "Ich möchte von meinem Schweigerecht Gebrauch machen!"
  • unterschreiben Sie nichts!
  • lassen Sie sich die Tagebuchnummer/Aktenzeichen ebenso geben, wie den Namen und Dienstgrad der Polizeibeamten.

Machen Sie sich eines ganz klar:

Wenn Sie gegenüber der Polizei alles zugeben (= Geständnis), gewinnen Sie nichts. Sie "sparen" auch kein Geld, weil die Polizei nicht über die Höhe der Geldstrafe/Geldbuße entscheiden kann.

Wenn Sie alle Vorwürfe abstreiten, fühlen sich die Polzeibeamten "provoziert". Die Polizei hat Sie ja wegen dieses Vorwurfs angehalten und als "Lügner" möchte keiner gerne dastehen.

Seien Sie also klug und schweigen Sie einfach!

Diplomatischer und überlegener können Sie die Situation nicht retten. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Sie unschuldig sind.

Rufen Sie mich an und geben Sie mir das Aktenzeichen - ich kümmere mich darum.

 

Beachten Sie:

Meistens werden Sie nach einer Verkehrskontrolle zunächst dazu angehalten in ein mobiles Atemalkoholgerät zu blasen. Damit wird die sog. Atemluftalkoholkonzentration (AAK) gemessen. Der Wert dieser Kontrolle ist niemals vor Gericht verwertbar. Die mobilen Geräte sind dafür viel zu ungenau.

Die Kontrolle auf der Strasse dient vielmehr der Prüfung ob Sie auf die Polizeiwache mitgenommen werden. Wenn Sie in der Nähe der oben genannten Grenzwerte liegen, besteht sog. Anfangsverdacht. Dann muss gerichtsverwertbar auf der Wache der exakte Wert ermittelt werden.  

Derzeit gelten in Deutschland folgende BAK-Grenzwerte:

  • zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt eine sog. relative Fahruntüchtigkeit vor, d.h. Sie machen sich strafbar, wenn alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen. Das sind z.B. Schlangenlinien fahren, unerklärliches Abbremsen usw.
  • ab 1,1 Promille liegt eine sog. absolute Fahruntüchtigkeit vor. Sie machen sich auf jeden Fall strafbar, auch wenn Sie sicher gefahren sind und keinerlei Auffälligkeiten zeigen. Die Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet.
  • ab 0,5 bis 1,1 Promille liegt immer eine sog. Ordnungswidrigkeit vor. Nur wenn Fahrfehler hinzukommen machen Sie sich sogar strafbar (s.o. zur relativen Fahruntüchtigkeit).

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein Arzt zur Wache gerufen, der Ihnen Blut abnimmt oder Sie müssen in ein grosses, stationäres Gerät pusten.

Wird Ihnen Blut abgenommen, dann wird die sog. Blutalkoholkonzentration (BAK) gemessen. Diese wird in Promille angegeben.

Für diesen Fall habe ich einen 24h Notdienst eingerichtet.

-0179/ 480 622 3-

Ich bin am Wochende, an den Feiertagen und auch nachts erreichbar.